1. Hat eine Ergotherapeutin in einer Rehabilitationseinrichtung untergebrachte Personen behandelt und dies dokumentiert, so kann sie von dem Inhaber der Rehabilitationseinrichtung die Herausgabe der in der Einrichtung verbliebenen Behandlungsdokumentation verlangen.
2. Der Träger der Rehabilitationseinrichtung kann die Herausgabe nicht mit der Begründung verweigern, die Heimaufsicht verlange den Verbleib der Dokumentation in der Einrichtung, die Dokumentation würde für nachbehandelnde Therapeuten benötigt oder die Ergotherapeutin habe Heimbewohner fehlerhaft behandelt oder
fehlerhaft abgerechnet.
Die Beklagte wird verurteilt, zwei blaue Kunststoffordner zur Rückenbreite von jeweils 7,5 cm im DIN C-4-Format nebst Inhalt, nämlich Dokumentationsunterlagen (Kalenderdeckblätter 2007 bis 2009, aktuelle Heilmittelverordnungen, Kopien der erledigten Heilmittelverordnungen, Befundbögen, Kopien der ergotherapeutischen Berichte, Behandlungsdokumentationen und ggf. Bögen zum Hirnleistungstraining) in Bezug auf folgende Patienten an die Klägerin herauszugeben: [...].
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung anwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200 Euro, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Herausgabe der im ...