Urteil vom 26. März 2010 Az. 325 O 321/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
26. März 2010
Aktenzeichen:
325 O 321/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Beklagte zu 2. wird verurteilt,

es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes – und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre),

zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland

a) in Bezug auf den Kläger zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zuzulassen, dass auf den Internetseiten der Beklagten zu 2. berichtet wird,

der Kläger habe eine Schülerin gefesselt und fotografiert beziehungsweise daran mitgewirkt,

und/oder

b) in Bezug auf den Kläger über einen angeblichen, die angebliche Fesselung und die Anfertigung von diese Fesselung zeigenden Fotografien betreffenden Skandal zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zuzulassen, dass auf den Internetseiten der Beklagten zu 2. über diesen angeblichen Skandal berichtet wird,

und/oder

c) zu berichten und/oder berichten zu lassen und/oder zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder zuzulassen, dass auf den Internetseiten der Beklagten zu 2. berichtet wird,

der Kläger sei Politiker.

II. Das Urteil ist ...

 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet