Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheids für die Nutzung des Baugrundstücks für einen „Markt“ (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 21.01.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.07.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Vorbescheid ist nach §§ 63, 72 Abs. 1 HBauO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der geplanten Nutzung des Baugrundstücks für einen „Markt“ steht § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 2 Nr. 2 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan entgegen (unter 1.). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans (unter 2.).
1. Dem Vorhaben stehen die ...