Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Gemäß § 88 VwGO darf das Gericht zwar nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Dies bedeutet, dass das Gericht - insbesondere bei einer schwierigen Rechtslage - das erkennbare Klageziel auch anhand weiterer Erklärungen des Klägers sowie der Umstände des Falles zu ermitteln hat. Dies ergibt hier, dass der Kläger sich nicht darauf beschränken will, die streitbefangene Fahrerlaubnisklasse CE 79 nachträglich neu zu beantragen. Vielmehr zeigen seine Behauptungen, dass die Beklagte bei der Umstellung seiner Fahrerlaubnis einen Fehler gemacht habe, er jedenfalls aber schon bei Umtausch seines alten Führerscheins einen förmlichen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnisklasse CE 79 gestellt hätte, wenn er darüber hinreichend informiert gewesen wäre, wie auch sein bei der Beklagten gestellter Wiedereinsetzungsantrag, dass er weiterhin auch die damalige Entscheidung angreift.
II.
Soweit das Begehren des Klägers so zu verstehen ist, dass er ...
















