Der Tatbestand des § 170 StGB setzt eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Täters im Sinne des bürgerlichen Rechts voraus, die der Strafrichter selbstständig und ohne Bindung an zivilrechtliche Erkenntnisse unter Berücksichtigung der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners der Höhe nach festzustellen hat.
Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Juli 2009 wird mit den diesem zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken zurückverwiesen.
I.
Mit Urteil vom 3. März 2009 hat das Amtsgericht St. Ingbert den Angeklagten vom Vorwurf der Verletzung der Unterhaltspflicht freigesprochen. Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts St. Ingbert aufgehoben, den Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Nach der Trennung von seiner früheren Ehefrau im Jahr 1999 kam der Angeklagte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht für den gemeinsamen Sohn M. nicht nach, so dass die Zeugin F. Ende 2003 ein (Teil-)Urteil gegen den ...
















