Beschluss vom 11. November 2009 Az. 9 W 340/09-33 - Saarländisches OLG
Gericht:
Saarländisches OLG
Datum:
11. November 2009
Aktenzeichen:
9 W 340/09-33
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
14 O 425/08 vorher
Details
Info

Wird in einem Rechtsstreit mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen, ohne dass ein mündlicher Verhandlungstermin stattfindet, so erhält der bevollmächtigte Anwalt eine 1,2 Termingebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG (a.F.). Hierbei fällt die Termingebühr, wenn in den Vergleich nicht rechtshängige Ansprüche einbezogen worden sind, grundsätzlich aus dem Gesamtstreitwert an.

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 8. September 2009 - 14 O 425/08 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: bis 600 EUR.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Mit der am 3. Dezember 2008 eingegangenen Klage nahm der Kläger die Beklagte auf Zahlung von Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten mit Wirkung zum 1. November 2002 abgeschlossenen Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit Berufsunfähigkeits- Zusatzversicherung (Versicherungsschein-Nr. ~3 ) (Bl. 4 ff d.A.) in Anspruch. Den Streitwert bezifferte der Kläger auf 5.260,50 EUR.

Nachdem die Beklagte dem Klagebegehren vollumfänglich entgegen getreten war und das Landgericht nach Eingang einer Duplik Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme auf den 7. Mai 2009 bestimmt hatte, teilte die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. April 2009 (Bl. 66/67 d.A.) und der Kläger ebenfalls mit Schriftsatz vom ...

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