1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 3.12.2009 - 3 O 2782/09 EV - aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
3. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540a Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten (künftig: Beklagte) hat in der Sache Erfolg und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Abweisung des auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Antrages. Zwar liegt die für eine einstweilige Verfügung erforderliche Eilbedürftigkeit vor, weil die Beklagte mit den im Verfügungsverfahren zulässigen Beweismitteln nicht nachweisen konnte, dass die Verfügungsklägerin (künftig: Klägerin) von dem streitgegenständlichen Gemälde und dessen Verbreitung im Internet bereits im Juli 2009 Kenntnis hatte. Ein Verfügungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2,