I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 06.02.2009 - 7 O 203/07 - wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsrechtszugs trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheber- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend.
Die Klägerin ist ein Anbieter von IT-Lösungen für die Reise- und Tourismusbranche. Ende der 80er Jahre entwickelte sie die Online-Reisebuchungssoftware „A. T.“. Inzwischen ist T. als Untermodul in die Software „A.“ der Klägerin integriert, bei der es sich um die am häufigsten verwendete Reisebürosoftware mit einem Marktanteil von 74 % in Deutschland handelt. Das T.-System verfügt bei Reisebüros über einen entsprechenden Bekanntheitsgrad. In Stellenanzeigen für Reisebürokaufleute wird vielfach auf „T.-Kenntnisse“ Wert gelegt. Die Beklagte ist Wettbewerberin der Klägerin und hat ebenfalls ein Buchungssystem für Reisen entwickelt, das sie unter der Bezeichnung „X“ vertreibt. In dieses System ist die „X-Buchungsmaske“ eingebettet. Weder die T.-Maske noch die X-Buchungsmaske werden ...
















