1. Auf den Internet-Versandhandel von DocMorris ist nach dem Marktortprinzip deutsches Wettbewerbsrecht als Recht des Ortes anzuwenden, auf den die geschäftliche Tätigkeit dieser Internet-Apotheke ausgerichtet ist. Die Ausrichtung auf den deutschen Markt ergibt sich daraus, dass das Angebot in deutscher Sprache und an deutsche Kunden erfolgt sowie daraus, dass Medikamente vertrieben werden, die in Deutschland zugelassen sind, und dass die Abrechnung mit deutschen Krankenkassen erfolgt.
2. Die Arzneimittelpreisverordnung stellt zwingendes öffentliches Recht im Sinne von Art. 34 EGBGB dar. Der niederländische Anbieter DocMorris ist daher verpflichtet, die deutschen Arzneimittelpreisvorschriften bei einem Vertrieb nach Deutschland einzuhalten.
3. Das „Bonus-Modell“ des Anbieters DocMorris stellt einen Verstoß gegen § 78 AMG, §§ 1, 3 AMPreisV sowie gegen § 7 HWG dar. Aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzung sind die §§ 1,3 AMPreisV und § 7 HWG in der Regel nebeneinander anwendbar.
Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. August 2006, Az. 407 O 82/09, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung fallen der Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung wegen des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,00 abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Wegen der Kosten des Rechtsstreits kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gegen dieses Urteil wird die Revision zugelassen.