Beschluss vom 30. März 2010 Az. 2 Ws 500/09 - OLG Nürnberg
Gericht:
OLG Nürnberg
Datum:
30. März 2010
Aktenzeichen:
2 Ws 500/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Die vom Gericht unterlassene Mitteilung nach § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO an den Verteidiger stellt für den Angeklagten einen Wiedereinsetzungsgrund hinsichtlich der Versäumung der Wochenfrist des § 329 Abs. 3 StPO dar.

Einsender: die Mitglieder des 2. Strafsenats

 
Text
 
Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts W... vom 30. Dezember 2009 aufgehoben.

II. Dem Angeklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist des § 329 Abs. 3 StPO gewährt.

III. Der Beschluss des Landgerichts W... vom 26. August 2009 ist damit gegenstandslos, die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen diesen hat sich erledigt.

IV. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Hauptverhandlung vom 19. Mai 2009 zu gewähren I an die 2. Strafkammer des Landgerichts W... zurückverwiesen.

V. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts ... vom 30. Dezember 2009 trägt einschließlich der notwendigen Aus· lagen des Angeklagten die Staatskasse.

Grunde:

I.

Das Landgericht W... hat mit Urteil vom 19.5.2009 die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts W... vom 2.9.2008 ohne Verhandlung zur Sache ...

 
Tatbestand
 
Gründe

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet