1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) verurteilt,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen
„B.“
und/oder
„B.“
und/oder
„B.“
und/oder
„b.“
und/oder
„b.“
jeweils auch als Bestandteil eines Domainnamens
im Zusammenhang mit
a) einem Online-Netzwerk und/oder einer Internet-Plattform zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,
insbesondere, wenn dies erfolgt für ein Online-Netzwerk zur Vermittlung von Kontakten zwischen Geldanlegern, Börsianern/Börsenfreunden und Interessierten am Thema „Börse“ und/oder für eine Informationsplattform zum Thema Wertpapiere, Aktien und Geldanlage;
und/oder
b) für die mit der deutschen Markenregistrierung unter der Registernummer bzw. beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, das heißt für
Datenverarbeitungsprogramme im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen,
Werbung, Systematisierung und Zusammenstellung von Informationen über Börsen- und Finanzdienstleistungen in einer Computerdatenbank, ...