Urteil vom 24. Februar 2009 Az. 312 O 556/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
24. Februar 2009
Aktenzeichen:
312 O 556/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monate, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre, Ordnungshaft zu vollziehen an den Geschäftsführern der Beklagten) verurteilt,

es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Zeichen

„B.“

und/oder

„B.“

und/oder

„B.“

und/oder

„b.“

und/oder

„b.“

jeweils auch als Bestandteil eines Domainnamens

im Zusammenhang mit

a) einem Online-Netzwerk und/oder einer Internet-Plattform zu benutzen und/oder benutzen zu lassen,

insbesondere, wenn dies erfolgt für ein Online-Netzwerk zur Vermittlung von Kontakten zwischen Geldanlegern, Börsianern/Börsenfreunden und Interessierten am Thema „Börse“ und/oder für eine Informationsplattform zum Thema Wertpapiere, Aktien und Geldanlage;

und/oder

b) für die mit der deutschen Markenregistrierung unter der Registernummer bzw. beanspruchten Waren- und Dienstleistungen, das heißt für

Datenverarbeitungsprogramme im Zusammenhang mit Börsen- und Finanzdienstleistungen,

Werbung, Systematisierung und Zusammenstellung von Informationen über Börsen- und Finanzdienstleistungen in einer Computerdatenbank, ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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