Beschluss vom 24. März 2010 Az. 11 WF 329/10 - OLG Nürnberg
Gericht:
OLG Nürnberg
Datum:
24. März 2010
Aktenzeichen:
11 WF 329/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
1 F 669/09 vorher
Details
Info

Pflegegeld im Sinne des § 39 SGB VIII ist nur mit seinem Anteil für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (§ 39 Abs. 1 S. 2 SGB VIII) Einkommen der Pflegeperson im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO.

Der Anteil "Kosten für den Sachaufwand" (§ 39 Abs. 1 S.2 SGB VIII) vermindert entsprechend § 115 Abs. 1 S. 7 ZPO den Unterhaltsfreibetrag des Kindes gemäß § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchstabe b ZPO.

Einsender: die Mitglieder des 11. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

Aufdie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham vom 19. Januar 2010 abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird für den ersten Rechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihr wird Rechtsanwältin ... aus Regensburg zu den Bedingungen eines im Bezirk des Amtsgerichts Cham niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache im Wesentlichen Erfolg.

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Cham, mit dem das Gericht den Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gemäß §

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet