1. Den Beklagten wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten,
a. auf Fußball-Sportveranstaltungen mit Bandenwerbung für den Glücksspielanbieter f..-b..com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:
solange auf der Domain b...com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden;
b. im Internet mit Bannerwerbung für den Glücksspielanbieter f..-b..com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:
solange auf der Website www. b...com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis angeboten werden;
c. auf der Website www. b...com und/oder in an deutsche Verkehrskreise gerichteten Werbe-Emails des Dienstes b...com zu werben und/oder werben zu lassen, insbesondere wie nachstehend abgebildet:
solange auf der Website www. b...com erlaubnispflichtige Glücksspiele, insbesondere Spielbank-Glücksspiele, in Deutschland ohne das Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis ...