Beschluss vom 9. März 2010 Az. 308 O 536/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
9. März 2010
Aktenzeichen:
308 O 536/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Gegen die Schuldnerin wird wegen Verstoßes gegen das durch Beschluss vom 21. Oktober 2009 ausgesprochene Verbot,

in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Online-Dienstes www. r...com die Tonaufnahmen des Albums "S.B." der Musikgruppe „K..“ öffentlich zugänglich zu machen,

ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.500,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für jeweils 750,00 € eine Ordnungshaft von einem Tag verhängt.

II. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 6.000,00 €.

 
Tatbestand
 
Gründe

Gegen die Schuldnerin ist auf Antrag der Gläubigerin das tenorierte Ordnungsgeld und Ersatzordnungshaft festzusetzen. Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen das gerichtliche Verbot gemäß Ziff. I des Beschlusses der Kammer vom 21. Oktober 2009 verstoßen.

I.

Die Ordnungsmittelfestsetzung beruht auf § 890 ZPO.

Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor.

Die Schuldnerin hat schuldhaft gegen die Verbotsanordnung der Kammer verstoßen. Obwohl der die Verbotsverfügung enthaltende Beschluss der Kammer vom 21. Oktober 2009 der Schuldnerin spätestens am 18.11.2009 zugestellt worden ist, waren die streitgegenständlichen Tonaufnahmen am 24. und 25. November 2009 auf der Website http:// r...com aufrufbar. Daraus folgt, dass die ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet