I. Die einstweilige Verfügung vom 19. Februar 2009 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die einstweilige Verfügung der Kammer ist zu bestätigen. Die einstweilige Verfügung ist zu Recht ergangen. Mit den streitgegenständlichen Äußerungen ist der Antragsteller in seinem Recht auf Privatsphäre aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden. Ihm steht daher aus §§ 1004 (analog), 823 BGB ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu.
Die streitgegenständliche Veröffentlichung über eine angebliche Affäre des Antragstellers mit S..M..-W.. verletzt den Antragsteller in seinem Recht auf Privatsphäre. Dieses wird nach § 823 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz geschützt. Ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit, über die angebliche Affäre informiert zu werden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere handelt es sich bei dem Antragsteller und auch bei S..M..-W.. nicht um absolute ...