Der Antrag wird zurückgewiesen.
Abgesehen davon, dass in dieser Sache die Voraussetzungen einer notwendigen Verteidigung analog § 140 Abs. 2 StPO aus den zutreffenden Erwägungen der dem Antragsteller mitgeteilten Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 16.03.2010 nicht vorliegen, ist für eine rückwirkende Bestellung des vom Verurteilten gekündigten Wahlverteidigers "bis zum Zeitpunkt der Mandatsentziehung", jedenfalls dann kein Raum, wenn der Mandant bereits einen neuen Wahlverteidiger mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt und dieser das Mandat angenommen hat.
Nach überwiegender obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, kommt - abgesehen von seltenen Ausnahmen, die hier nicht vorliegen - eine rückwirkende Verteidigerbestellung schlechthin nicht in Betracht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl.,
§ 141 Rdz. 8 m.w.N.). Weder handelt es sich bei den Vorschriften der §§ 140 ff. StPO um "Sozialregelungen für mittellose Beschuldigte" (KG StV 2007, 372, 374), noch verfolgen sie den Zweck, die bereits angefallenen Gebührenansprüche des Wahlverteidigers abzusichern, der das Mandat unter Verzicht auf einen Vorschuss übernommen und seine Tätigkeit aufgenommen hat, bevor über seinen ...