Beschluss vom 30. Dezember 2009 Az. 3 UH 8/09 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
30. Dezember 2009
Aktenzeichen:
3 UH 8/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird kostenpflichtig abgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Die Klägerin beabsichtigt, Ansprüche wegen Mängeln aus einem Grundstückskaufvertrag mit den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten aufgrund unterschiedlichen Wohnsitzes keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand haben, hat die Klägerin das Oberlandesgericht gem. § 36 Abs. 1 ZPO um die Bestimmung eines zuständigen Gerichts angerufen.

Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht dann in Betracht, wenn die Beteiligten keinen übereinstimmenden allgemeinen Gerichtsstand aufweisen können und sie auch sonst kein gemeinsamer Gerichtsstand verbindet. Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass ein Bestimmungsbedarf nicht besteht.

Macht der Grundstückskäufer wegen Mängeln der Kaufsache die Nacherfüllung oder einen Schadensersatzanspruch geltend, kann er die ...

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