Beschluss vom 28. Dezember 2009 Az. 3 W 66/09 - OLG Rostock
Gericht:
OLG Rostock
Datum:
28. Dezember 2009
Aktenzeichen:
3 W 66/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
3 O 10/09 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird - unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen - der Beschluss des Landgerichts Neubrandenburg dahin abgeändert, dass die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben werden.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die gem. §§ 91a Abs. 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist im erkannten Umfang begründet. Entscheidende Frage ist, ob vor Anhängigkeit der Räumungsklage am 16.11.2008 die Beklagte sich auf eine Zusage hat verlassen dürfen, dass ihr eine Räumungsfrist bis Ende März 2008 zugestanden wird. Die Antwort auf diese Frage ist nach den für eine Kostenentscheidung gem. § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO maßgeblichen Grundsätzen offen, weshalb eine Kostenaufhebung gerechtfertigt ist.

1.

Entscheidungsgrundlage im Rahmen des § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO ist der Stand des Verfahrens im Zeitpunkt, da die ...

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