Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger verlangt von dem beklagten Land die Rückabwicklung des Erwerbs eines Sekretärs im Rahmen einer durch das beklagte Land über das Internetportal „www.z....de“ durchgeführten Auktion. Hilfsweise begehrt er Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zunächst Bezug genommen auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils. Ergänzend wird festgestellt, dass die Angabe „Alter: 2. Hälfte 18. Jah“ in dem als Anlage K1 vorgelegten Angebotstext durch Fettdruck hervorgehoben war und dass neben dem Angebotstext insgesamt zwölf verschiedene Rubriken aufgeführt waren, unter denen die zur Versteigerung anstehenden Gegenstände aufgerufen werden konnten. Auf die Anlage K1, Bl. 7 d. A., wird Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung abgewiesen. Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Erwerbs sei durch § 283 AO ausgeschlossen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der streitgegenständliche Sekretär vor der Veräußerung durch das beklagte Land gepfändet worden sei. Damit lägen die Voraussetzungen des §
















