Beschluss vom 26. Februar 2010 Az. 7 UF 20/10 - OLG Nürnberg
Gericht:
OLG Nürnberg
Datum:
26. Februar 2010
Aktenzeichen:
7 UF 20/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
110 F 2939/09 vorher
Details
Info

1. Aufgrund des im HKÜ-Verfahren geltenden Beschleunigungsgrundsatzes und der fehlenden Abhilfebefugnis des Erstgerichts genügt auch nach dem am 1. September 2009 in Kraft getretenen neuen Recht die Einlegung der sofortigen Beschwerde beim Beschwerdegericht, wenn der Erstentscheidung keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war.

2. An die Voraussetzungen der tatsächlichen Ausübung des Sorgerechts sind keine allzu Höhen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn ein Umgangsrecht wahrgenommen worden ist.

3. Zu den Voraussetzungen einer Zustimmung LS.d. Art. 13 S. 1 Buchstabe a HKÜ sowie der Ausschlusstatbestände Art 13 S. 1 Buchstabe b HKÜ („schwerwiegende Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens“; „unzumutbare Lage“) und Art. 13 S. 2 HKÜ ("Widersetzen des Kindes").

Einsender: die Mitglieder des 7. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 16. Dezember 2009, Az.: 110 F 2939/09, abgeändert.

2. Der Antragsgegnerin wird Gelegenheit gegeben, das Kind W. G., geboren am 9. Dezember 1999, bis zum 31. März 2010 nach Polen zurückzuführen.

3. Führt die Antragsgegnerin das Kind nicht bis zum 31. März 2010 nach Polen zurück, ist sie und jede andere Person, bei der sich das Kind aufhält, verpflichtet, das Kind W. G. an den Antragsteller oder eine von diesem bestimmte Person zum Zwecke der Rückführung nach Polen herauszugeben.

4. Der Antragsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass gegen sie Im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung nach Nummer 3 dieses Beschlusses ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 25.000 Euro sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.

5. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten erster und zweiter Instanz findet nicht statt. Die Gerichtskosten der ersten und zweiten Instanz tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

6. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

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