Beschluss vom 29. Januar 2010 Az. 3 AR 3/10 - OLG Dresden
Gericht:
OLG Dresden
Datum:
29. Januar 2010
Aktenzeichen:
3 AR 3/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
2 O 1158/07 vorher
Details
Info

Klagt der Rechtsanwalt gegen seinen Mandanten Gebühren aus einem für diesen vor der Kammer für Handelssachen geführten Rechtsstreit im Gerichtsstand des Hauptsacheprozesses (§ 34 ZPO) ein, ist nicht die Kammer für Handelssachen, sondern die allgemeine Zivilkammer zuständig

Einsender: die Mitglieder des 3. Zivilsenats

 
Text
 
Tenor

Zuständig ist die 2. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau.

Hiervon ausgenommen ist der die Rechnung vom 31.08.2006 über 2.552,20 EUR (Anlage K 11) betreffende Klageanspruch nebst Zinsen, soweit er sich gegen den Beklagten zu 1 richtet; insoweit unterbleibt eine Bestimmung.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Mit der im November 2007 erhobenen Klage nimmt die Klägerin, eine in Frankfurt ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft, die beiden Beklagten, außerhalb Sachsens in verschiedenen Bundesländern wohnende Brüder, im Wahlgerichtsstand des § 34 ZPO vor dem Landgericht Zwickau auf gesamtschuldnerische Zahlung in Anspruch. Sie fordert insgesamt knapp 13.000,00 EUR für Leistungen, die sie in mehreren erstinstanzlich bei diesem Gericht anhängig gewesenen und teilweise beim Oberlandesgericht Dresden fortgeführten Vorprozessen erbracht hat. Der Rechtsstreit war zunächst, insoweit von allen Parteien unbeanstandet, über rund 20 Monate hinweg vor der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für erstinstanzliche ...

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