Stützt der Kläger seinen Klageantrag auf zwei alternative Klagegründe, verdoppelt sich dadurch der Streitwert des Rechtsstreits nicht, wenn die aus den beiden Klagegründen abgeleiteten Ansprüche auf dasselbe wirtschaftliche Interesse ausgerichtet sind, nicht kumulativ bestehen und nicht gleichzeitig zuerkannt werden können.
Einsender: die Mitglieder des 4. Zivilsenats
I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 29.6.2009 (Ar. 1 O 2530/08) geändert und der Streitwert auf 4.862.300,00 € festgesetzt.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten Zahlung von 4.862.300,00 € nebst Zinsen aus einem Grundstücksgeschäft.
Die Klägerin verkaufte mit notarieller Urkunde vom 27.4.2005 zwei Grundstücke an die Beklagte zu einem Gesamtkaufpreis von 3.237.700,00 € (zuzüglich eines Sanierungsbeitrages). Mit notariellem Kaufvertrag vorn 20.12.2005 veräußerte die Beklagte die streitgegenständlichen Grundstücke zu einem Gesamtkaufpreis von 3.237.700,00 e (zuzüglich eines Sanierungskostenbeitrages) an einen Dritten weiter. Die Klägerin ist der Auffassung, der Verkehrswert der beiden Grundstücke habe 8.100.000,00 € betragen und verklagte die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem von der Klägerin angenommenen Verkehrswert und dem von der ...
















