Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 12, vom 29.01.2008 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger ist der Dachverband u.a. von 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Er verfolgt Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und macht Ansprüche auf Unterlassung nach dem Unterlassungsklagegesetz geltend.
Die Beklagte befasst sich mit Marketing-Maßnahmen. Sie versendet bzw. lässt Werbemitteilungen an die Adresse der elektronischen Post von Verbrauchern versenden.
Am 22.02.2007 erhielt Frau A.K. unter xxxx@gmx.de von der Beklagten eine Werbe-E-Mail zu dem Thema "Private Kranken-Versicherung“ (Anlage K 5).
Am 12.04.2007 erhielt Herr W.R unter yyyy@web.de von der Beklagten eine Werbe-E-Mail zu dem Thema "Urlaubsreisen? Camping-Plätze in der Region Rhône-Alpes“ (Anlage K 2).
Am 13.10.2007 erhielt Herr S.K unter zzzzz@web.de von der Beklagten eine Werbe-E-Mail zu dem Thema “PC SpeedScan“ (Anlage K 6).
Die Klägerin hat vorgetragen,
die Werbe E-Mails an die genannten Personen seien von der Beklagten oder auf deren Veranlassung versandt worden, ohne dass die Adressaten in den ...