Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Abänderung des am 09.09.2009 verkündeten Urteils der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und unter Aufhebung des Beschlusses vom 09.06.2009 der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
A.
1.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung [Der Verfasser: LG Düsseldorf, Urteil vom 09.09.2009, Az. 12 O 221/09] Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt von der Antragsgegnerin die Unterlassung, die Filme „An American Crime”, „My name is Bruce”, „The Fall”, „Eagle vs. Shark”, „Unter der Sonne Australiens” und „Insomnia” zugänglich zu machen.
Die Antragsgegnerin ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, welche Speicherplatz im Internet (Webspace) zur Verfügung stellt. Hierzu wählt der Nutzer aus seinem eigenen Dateibestand auf dem heimischen Computer die Datei aus, welche auf dem Speicherplatz im Internet abgelegt werden soll. Die entsprechende Datei wird dann mit einem einzigen Klick auf die Seite www.rapidshare.com hochgeladen. Die Antragsgegnerin übermittelt dem Nutzer daraufhin einen Download-Link, mit dem dieser die abgelegte Datei jederzeit über seinen Browser ...