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Beschluss vom 29. April 2010 Az. 1 B 9/10 - VG Osnabrück
Gericht:
VG Osnabrück
Datum:
29. April 2010
Aktenzeichen:
1 B 9/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info

Die regionale Sparkasse ist auch zur Eröffnung und Führung eines Girokontos verpflichtet, wenn der Kunde im Rufe geschädigt ist, die einzuzahlenden Gelder aber nicht deliktisch erlangt sind. Das Image einer Sparkasse wird auch durch ihren öffentlichen Auftrag geprägt.

 
Text
 
Tenor

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache für den Antragsteller ein ausschließlich auf Guthabenbasis als Fremdgeldkonto nutzbares Girokonto einzurichten und zu den von ihr üblicherweise gewährten Konditionen zu eröffnen und aufrecht zu erhalten.

Im Ãœbrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert wird auf 30.000,- EUR festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ein Konto für die Einzahlung von Mandantengeldern zu eröffnen.

Der Kläger ist als Rechtsanwalt in Osnabrück zugelassen. Seine Haupttätigkeit besteht darin, das Inkasso für Mandanten durchzuführen, die im Internet im Rahmen sog. "Abo-Fallen" über verschiedene Internetportale scheinbar werthaltige Dienstleistungen anbieten, für die der Nutzer im Wege einer Anmeldung einen Vertragsschluss eingehen soll. Deren zivilrechtliche Wirksamkeit wird von den Beteiligten dieser Rechtsgeschäfte unterschiedlich gewürdigt.

Der Antragsteller übernimmt es im Rahmen seiner Inkassotätigkeit für diese Anbieter die aus ihrer Sicht ...

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