Beschluss vom 18. August 2004 Az. 2 W 355/04 - OLG Jena
Gericht:
OLG Jena
Datum:
18. August 2004
Aktenzeichen:
2 W 355/04
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
2 HKO 141/04 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 22.06.2004, Az. 2 HKO 141/04, wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert der Beschwerde wird auf € 1.000,00 festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Es ist nicht zu beanstanden, dass nach der übereinstimmend erklärten Erledigung des Verfügungsverfahrens das Landgericht die Kosten des Verfügungsverfahrens gegeneinander aufgehoben hat.

Voraussetzung für die zulässige Geltendmachung eines jeden wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches ist, dass der Anspruchsteller prozessführungs- und sachbefugt ist. Dabei ist die Prozessführungsbefugnis von Amts wegen zu prüfen. Der Verfügungskläger beruft sich darauf, selbst unmittelbar Verletzter bzw. Mitbewerber im Sinne von § 13 Abs. 2 UWG a.F. zu sein. Beides setzt jedoch voraus, dass der Verfügungskläger ausreichend glaubhaft macht, Gewerbetreibender zu sein. Hierzu gehört bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise auch die Glaubhaftmachung einer ausreichenden, bereits in ausreichendem Umfange aufgenommenen, auf Dauer gerichteten geschäftlichen Betätigung, die im Falle des behaupteten Handels mit Hard- und Software auch von einer ausreichenden Gewinnerzielungsabsicht getragen sein muss, damit nicht rechtsmissbräuchliche Interessen in den Vordergrund geraten (vgl. dazu BGH

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