Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 20.09.2005, Az. 1 HKO 177/04, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Auch wegen der Klageerweiterung wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger macht Vertragsstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung geltend. Die Beklagte gab in einem Vorprozess (Landgericht Gera, Az. 2 HKO 141/04) am 02.06.2004 gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen der Gestaltung ihrer Geschäftsbedingungen bei Verkäufen über das Internet ab. Nach Unterzeichnung hat sie - im Einzelnen streitig - ihre Internetpräsenz nicht geändert, so dass der Kläger Verletzungsfälle vom 07.06.2004 geltend macht und nunmehr die vereinbarte Vertragsstrafe verlangt. Die Beklagte hat rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers geltend gemacht, weil dieser kein Gewerbetreibender sei und deshalb nicht sachbefugt. Außerdem hat sie ihre Unterlassungserklärung wegen arglistiger Täuschung angefochten bzw. Aufhebung verlangt.
Das Landgericht hat der Klage in einem durch Teilklagerücknahme reduzierten Umfange, nämlich bezogen auf drei Verletzungsfälle, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag, insbesondere zur ...
















