Beschluss vom 24. März 2010 Az. 310 O 100/10 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
24. März 2010
Aktenzeichen:
310 O 100/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Dem Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Verfügung – der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung – bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

das aus der nachfolgenden Abbildung ersichtliche Foto im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder machen zu lassen:

II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von € 6.000,00 zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 ff., 922 ZPO zugrunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Verbots- bzw. Unterlassungsanspruch folgt aus §§ 97,

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