I. Die einstweilige Verfügung vom 28.12.2009 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die einstweilige Verfügung ist zu bestätigen (§§ 936, 925 Abs. 2 ZPO). Der ihrem Erlass zu Grunde liegende Antrag erweist sich auch nach mündlicher Verhandlung als zulässig und begründet. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des in der Beschlussverfügung vom 28.12.2009 tenorierten Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht (nachfolgen I.). Ferner liegt ein Verfügungsgrund vor (nachfolgend II).
I. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG dargelegt und glaubhaft gemacht.
1. Die Antragstellerin hat durch eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers glaubhaft gemacht, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Computerspiel „S..the S...5“ zu ...