Erstattungsfähigkeit von Flugkosten des Prozessbevollmächtigten bei nicht mehr möglicher Stornierung wegen kurzfristiger Terminsaufhebung
1. Flugkosten sind erstattungsfähig, soweit sie zu den Kosten anderer Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der Zeitersparnis in einem angemessenen Verhältnis stehen.
2. Wird ein Gerichtstermin kurzfristig aufgehoben, so sind Reisekosten der Partei bzw. ihres Rechtsanwalts gleichwohl festzusetzen, soweit sie unvermeidbar waren. Das gilt auch für solche Reisekosten, die wegen der kurzfristigen Stornierung nicht mehr zurückerstattet werden.
Einsender: ROLG Dr. Albert Schnelle
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungebeschluss des Landgerichts Bremen vom 21. August 2009 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die zu erstattenden Kosten auf € 6.069,94 festgesetzt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte (§§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO).
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 349,40.
Die zulässige sofortige Beschwerde hat nur insoweit Erfolg, als von den geltend gemachten Flug-(Storno-)Kosten vom Landgericht nicht berücksichtigte € 25,00 abzusetzen sind. Insoweit wird verwiesen auf die geänderte Berechnung der ...