Bestandskräftige und festsetzungsverjährte Umsatzsteuerbescheide können grundsätzlich nicht deswegen geändert werden, weil § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG in den Streitjahren nicht im Einklang mit Art. 13 Teil B Buchstabe f der 6. EG-Richtlinie stand.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Die Klage ist unbegründet.
Weder der Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 1995 vom 23. Juni 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005 noch die Ablehnung des Finanzamtes vom 25. Mai 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Juli 2005, den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 zu ändern, sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 101 Satz 2 FGO).
1. Der Beklagte hat den Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid für 1995 zu Recht als unzulässig verworfen.
Nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO ist der Einspruch (§ 347 Abs. 1 S. 1 AO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein ...
















