Beschluss vom 19. April 2010 Az. 4 W 183/10 - OLG Koblenz
Gericht:
OLG Koblenz
Datum:
19. April 2010
Aktenzeichen:
4 W 183/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
13 O 2/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 30. März 2010 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 250.000 € festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Antragsteller begehren von den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung die Unterlassung von Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung über ein gegen den Antragsteller zu 1. geführtes Strafverfahren.

Der Antragsteller zu 1. ist Vorstand der Antragstellerin zu 2. Die Antragsgegnerin zu 1. ist Verlegerin des monatlich erscheinenden "...-Magazins". Der Antragsgegner zu 2. ist Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. und Chefredakteur des "...-Magazins".

Am 16. März 2010 berichtete das "...-Magazin" mittels einer Rund-E-Mail in einer "Exklusiv-Information" unter der Überschrift "Chef von M... vor Gericht - Staatsanwaltschaft wirft R... S... betrügerischen Bankrott, Untreue und Insolvenzverschleppung vor" über ein Strafverfahren, das vor der Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Bonn gegen den Antragsteller zu 1. geführt wird. Wegen der Einzelheiten der E-Mail wird auf GA 31, 32 Bezug genommen.

Die Antragsteller forderten die Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Dies lehnten die Antragsgegner mit Schreiben vom 23. März 2010 ab. Auf den Inhalt des ...

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