Geht die vom Gericht ordnungsgemäß versandte vollstreckbare Ausfertigung dem Gläubiger nicht zu, sondern auf dem Postweg verloren, liegt in der anschließend gewünschten Herstellung und Übersendung einer neuen die Erteilung einer "weiteren" vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO), für die die Gebühr Nr. 2100 KV GKG zu erheben ist.
Auf die Beschwerde der Staatskasse wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 17.06.2009 abgeändert und die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenansatz des Landgerichts Dresden vom 20.05.2008 (Rechnungs-Nr. 821010053743) zurückgewiesen.
I.
Das Landgericht hat zu Lasten der Klägerin die Gebühr Nr. 2110 KV GKG in Höhe von 15,00 EUR für die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung des in der Hauptsache erlassenen Versäumnisurteils angesetzt. Die Klägerin meint, diese Gebühr sei nicht entstanden, hilfsweise nicht zu erheben. Der zuständige Einzelrichter des Landgerichts hat ihrer Erinnerung abgeholfen und die Beschwerde zugelassen. Die eingelegte Beschwerde der Staatskasse hat ohne Sachprüfung zur Aufhebung und Zurückverweisung an den Einzelrichter des Landgerichts geführt (Senatsbeschluss vom 26.05.2009 - 3 W 496/09). Nunmehr hat die vollbesetzte Zivilkammer, nachdem sie das Verfahren auf sich übertragen hatte, den Kostenansatz von Neuem aufgehoben und die Beschwerde zugelassen. Dagegen richtet sich die erneute Beschwerde der Staatskasse, der die Klägerin ...