Beschluss vom 19. April 2010 Az. 6 SchH 2/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
19. April 2010
Aktenzeichen:
6 SchH 2/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Auf Antrag der Antragstellerin wird für die Antragsgegnerin unter der Schiedsvereinbarung in Abschitt M des Transport Contracts 08/06000 vom 27.5.2008 i.V.m. Ziff. 32 der BIMCO Heavycon Contract Tems Part II als Schiedsrichter bestellt:

...

2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Wert von € 22.333.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien verbindet ein Transportvertrag (Transport Contract 08/06000) vom 27. Mai 2008. In Klausel M des Vertrages ist die Anwendbarkeit der BIMCO Heavycon Contract Terms Part II (appendix No 1/08), Klauseln 1 bis 35 (im Folgenden: Heavycon-Bedingungen) vereinbart worden. In Ziff. 32 der Heavyon-Bedingungen ist die Rechtswahl und die Durchführung eines Schiedsgerichtsverfahrens geregelt. In Klausel T des Vertrages heißt es: „Place of jurisdiction Hamburg/Germany. Contrary to Clause 32 of the Heavycon Part II as per Appendix No 1/08 the parties herein agree to the place of jurisdiction Hamburg/Germany all purpose“.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf Anlage A 1 Bezug genommen.

Die Parteien streiten darum, ob die Antragstellerin gemäß Ziff. 35 b) der Heavycon-Bedingungen berechtigt ist, der Antragsgegnerin wegen erhöhter Bunkerpreise zusätzliche Kosten in Höhe von € 67.000,- in Rechnung zu stellen. Zahlungen der Antragsgegnerin auf eine entsprechende Rechnung bzw. Mahnungen der Antragstellerin sind nicht erfolgt.

Mit Schreiben vom 20.7.2009 bestellte die ...

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