Urteil vom 9. Mai 2006 Az. 312 O 12/06 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
9. Mai 2006
Aktenzeichen:
312 O 12/06
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,--, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verurteilt, es zu unterlassen

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Preise der Klägerin Preisen der Beklagten mit dem Slogan „Maße rauf. Preise runter!“ gegenüberzustellen, wie in der Anlage zu diesem Urteil abgebildet.

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vollständige Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang Handlungen gemäß Ziffer I. vorgenommen worden sind.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz sämtlichen Schadens verpflichtet ist, der dieser aus den Handlungen gemäß Ziffer I. entstanden ist und noch entstehen wird.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 880,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2006 zu zahlen.

V. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 120.000,-- vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 

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