Beschluss vom 6. Mai 2010 Az. 310 O 154/10 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
6. Mai 2010
Aktenzeichen:
310 O 154/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Im Wege einer einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegen ohne mündliche Verhandlung - wird den Antragsgegnern bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre, zu vollziehen an den jeweiligen Geschäftsführerin der Komplementärin der Antragsgegner zu 1) bzw. an dem Antragsgegner zu 2) persönlich)

verboten,

die Website "The Pirate Bay" (abzurufen insbesondere unter thepiratebay.org, piratebay.org, piratebay.net, thepiratebay.com, thepiratebay.net, piratebay.se) und deren Server an das Internet anzubinden, insbesondere den Datenverkehr zu dieser Website weiterzuleiten, soweit auf dieser Website Torrent-Dateien bereitgehalten werden, deren Abruf Internetnutzern den Download folgender Filmwerke ermöglichen:

The Bounty Hunter (zugunsten der Antragstellerin zu 1)

Alice in Wonderland (zugunsten der Antragstellerin zu 2)

Our Family Wedding (zugunsten der Antragstellerin zu 4)

Green Zone (zugunsten der Antragstellerin zu 5)

Repo Men (zugunsten der Antragstellerin zu 5)

Cop Out (zugunsten der Antragstellerin zu 6)

II. Von den Gerichtskosten tragen die Antragsgegner 86 Prozent und die Antragstellerin zu 3) 14 Prozent. Die ...

 
Tatbestand
 
Gründe

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