Urteil vom 16. März 2010 Az. 7 C 7487/09 - AG Oldenburg
Gericht:
AG Oldenburg
Datum:
16. März 2010
Aktenzeichen:
7 C 7487/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

1. Ein Access-Provider schuldet nicht das jederzeitige Zustandekommen einer Verbindung in das Internet mit einer bestimmten Übertragungsgeschwindigkeit.

2. Ein DSL-Zugang, den ein Access-Provider zur Verfügung stellt, muss lediglich durchschnittlichen Anforderungen an die Verfügbarkeit von DSL-Leitungen erfüllen und netzseitig Geschwindigkeiten ermöglichen, die jedenfalls durchschnittlich im Bereich der angegebenen Leistungen liegen.

3. Eine Leistungsbeschreibung, wonach keine bestimmte Zugangsbandbreite und Übertragungszeit geschuldet ist und die lediglich eine Maximalbandbreite vorsieht, ist zulässig. Als bloße Konkretisierung des Vertragsgegenstandes unterliegt eine solche Beschreibung nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB.

4. Wenn eine zu geringe Bandbreite mit Hilfe von Messprotokollen nachgewiesen werden soll, sind die Messungen mit Verfahren durchzuführen, die Einflüsse der Hardware des Beweisführenden auf die Messergebnisse weitgehend ausschließen.

Einsender: Dr. A. Sodtalbers

 
Text
 
Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein Anspruch des Klägers könnte, sich allenfalls aus §§

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