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Beschluss vom 30. März 2010 Az. I-17 O 21/10 - LG Bochum
Gericht:
LG Bochum
Datum:
30. März 2010
Aktenzeichen:
I-17 O 21/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 28.02.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin vertreiben jeweils auf der Internethandelsplattform f bundesweit Elektronikartikel.

Am 29.01.2010 bot die Antragsgegnerin bei f verschiedene Artikel, insbesondere digitale Bilderrahmen an. Die Angabe der Bildschirmgröße erfolgte dabei ausschließlich in Zoll.

Mit Schreiben vom 29.01.2010 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin ab und forderte diese – letztlich erfolglos – zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum 08.02.2010 auf. Die Antragstellerin rügte in den f-Angeboten der Antragsgegnerin die fehlenden Maßeinheitsangaben in cm.

Mit ihrem per Fax am 28.02.2010 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Ziel, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren an Verbrauchern im Fernabsatz auf der Internetplattform f Angaben zu Maßeinheiten zu machen, ohne hierbei die Maßeinheit in cm anzugeben.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

Ein Verfügungsanspruch nach §§

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