1. Die einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 25. März 2010 wird aufgehoben und der Antrag auf ihren Erlass zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig Vollstreckbar.
Der Antragsteller kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des
festgesetzten Kostenbetrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% leistet.
Die einstweilige Verfügung des Kammergerichts vom 25. März 2010 ist aufzuhebenden und der Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen, weil sie nicht zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO).
Denn dem Antragsteller steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG nicht zu, weil eine drohende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers nicht dargetan ist.
Der Antragsteller kann es dem Antragsgegner zunächst nicht grundsätzlich verwehren, sich in ...