1. Die einstweilige Verfügung vom 2. März 2010 wird bestätigt.
2. Der Antragsgegner trägt die weiteren Kosten des Verfahrens.
Die einstweilige Verfügung vom 2. März: 2010 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 925, 936 ZPO). Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung gegen den Antragsgegner als Störer aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 S. 2 BGB i.v.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Die beanstandete Berichterstattung über ihre vermeintliche Liebesaffäre verletzt die Antragstellerin rechtswidrig in ihrer Privatsphäre und damit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, was der Antragsgegner nicht in Abrede stellt.
Der Antragsgegner ist als Störer auch passivlegitimiert.
Spezialgesetzliche Vorschriften des Telemediengesetzes, nach denen die Verantwortlichkeit des Antragsgegners als Betreiber der Internetseite "...de" in der beanstandeten Art und Weise zu beurteilen wäre, bestehen nach der geltenden Rechtslage für den hier geltend gemachten Unterlassungsanspruch nicht (BGH