Entstehung einer sozial-familiären Beziehung nach Erhebung der Vaterschaftsanfechtungsklage
Eine unmittelbar nach der Geburt eines Kindes erhobene Vaterschaftsfeststellungsklage hindert nicht die Entstehung einer sozial-familiären Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind.
Eine sozial-familiäre Beziehung kann auch nach einem kürzeren Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft anzunehmen sein, wenn der rechtliche Vater die Verantwortung für das Kind übernommen hat und zu erwarten ist, dass er sie in Zukunft wahrnehmen wird. Ein Indiz dafür, dass er die Verantwortung dauerhaft übernehmen wird, liegt vor, wenn schon vor der Geburt eine Partnerschaft zu der Kindesmutter bestand.
Einsender: ROLG Dr. Mario Pellegrino
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil die Berufung auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keine Aussicht auf Erfolg haben kann.
Die Anfechtungsklage ist unbegründet. Das Bestehen einer - dem Anfechtungsrecht entgegenstehenden - sozial-familiären Beziehung zwischen dem Beklagten zu 1. und 2. hat das Amtsgericht zutreffend bejaht.