Kein Beweisverwertungsverbot für Lichtbilder einer automatisierten und verdachtsabhängigen Geschwindigkeitsmessanlage.
1. Die Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 19. Januar 2010 wird zugelassen.
2. Die Sache wird auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen.
3. Das Urteil vom 19. Januar 2010 wird mit den Feststellungen aufgehoben.
4. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Hannover zurückverwiesen.
1. Das Amtsgericht Hannover verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 140, Euro. Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 5. Oktober 2009 in H. den W. und überschritt hierbei die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 32 km/h.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Zulassungsantrag. Er rügt im Hinblick auf ein vom Amtsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Lichtbildes eine Verletzung von § 261 und § 267 StPO und macht insoweit überdies ein Beweisverwertungsverbot geltend. Das fragliche Lichtbild sei nicht in die Hauptverhandlung eingeführt und überdies nicht ordnungsgemäß in ...