1. Zur Verwertbarkeit von Messdaten bei Einsatz von Lasergeräten.
2. Die mit dem System Riegl FG-21P ermittelten Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot.
1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Mettmann zurückverwiesen.
2. Im übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
I.
Hinsichtlich des Schuldspruchs ist die Rechtsbeschwerde unbegründet, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Soweit sich der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. August 2009 (vgl. BVerfG NJW 2009, 3293 f) auf ein Beweisverwertungsverbot berufen hat, geht seine Argumentation angesichts der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an der Problematik vorbei.
Das angefochtene Urteil enthält weder die Feststellung, dass eine Videoaufzeichnung vom Betroffenen angefertigt wurde, noch ...