Urteil vom 19. Mai 2010 Az. 21 O 179/10 - LG Würzburg
Gericht:
LG Würzburg
Datum:
19. Mai 2010
Aktenzeichen:
21 O 179/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Dem Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro und einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten im Falle der Uneinbringlichkeit des Ordnungsgeldes verboten, in Bezug auf den Kläger wörtlich oder sinngemäß zu behaupten oder die Behauptung verbreiten zu lassen, dass er rechtsextreme Beiträge verfasst und/oder dass sich sein Denken vom klassisch rechtsradikalen verschwörungstheoretischen Weltbild nicht wirklich unterscheidet und/oder dass er es sich gefallen lassen muss, rechtsradikal genannt zu werden.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 775,65 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit dem 27.10.2009 zu bezahlen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten der erhobene Unterlassungsanspruch zu, § 823 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.

a) Die Behauptungen des Beklagten, der Kläger verfasse rechtsextreme Beiträge sowie sein Denken unterscheide sich vom ...

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