1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Saarbrücken vom 15. Oktober 2009 –41 F 329/09 SO – samt des ihm zugrunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten im Beschwerdeverfahren – an das Familiengericht zurückverwiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben.
3. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
4. Der Antragsgegnerin wird mit Wirkung vom 24. Dezember 2009, dem Antragsteller mit Wirkung vom 6. Januar 2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Der Antragsgegnerin wird Rechtsanwältin, dem Antragsteller Rechtsanwältin, beigeordnet.
I.
Aus der seit dem 17. April 2008 geschiedenen Ehe der Kindeseltern gingen –neben vier weiteren Kindern – die Kinder M.-F., geboren am, und A.-V., geboren am, hervor. Allein M. ist vorliegend noch verfahrensbetroffen.
Mit am 9. September 2009 eingegangenem Antrag hat der Vater beantragt, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für M. und A. zu übertragen.
Die Mutter hat mit an die zuständige Familienhelferin des Familienzentrums Saarbrücken, Frau Mü., gerichtetem Faxschreiben vom 9. September 2009 dem Vater die Erlaubnis gegeben, M. „für das Schuljahr 2009/2010 in der Schule in Sulzbach anzumelden“ und durch ...
















