a. Da sich die Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO nur auf die Frage bezieht, ob eine Veränderung eingetreten ist und wenn ja, welche, ist die Partei nicht verpflichtet, den ausschließlich für die Beantragung von Prozesskostenhilfe eingeführten Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nochmals auszufüllen und alle Belege, auch soweit keine Änderung erfolgt ist, erneut beizufügen.
b. Bei der im Rahmen des § 124 Nr. 4 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung ist zu berücksichtigen, dass der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung kein Sanktionscharakter zukommt. Entscheidend ist, ob Bewilligung sachlich gerechtfertigt ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 24.9.2009 – 14 O 280/06 – aufgehoben.
I.
Dem Kläger war für das Klageverfahren durch das Landgericht Saarbrücken Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt worden. Das Klageverfahren wurde mit Prozessvergleich vom 22.5.2007 beendet.
In dem Verfahren zur Überprüfung der für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 120 Abs. 4 ZPO hatte der Kläger zuletzt einen Bescheid vom 5.3.2008 über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch ...