a. Der Streitwert des Aufhebungsverfahrens nach § 297 ZPO richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers an der Aufrechterhaltung der Arrestanordnung.
b. Das maßgebliche Interesse an der Aufrechterhaltung richtete sich - ebenso wie im Anordnungsverfahren - grundsätzlich nach dem Wert des Hauptanspruchs. Da die Arrestanordnung im Verfahren nach § 927 ZPO für die Zukunft aufgehoben werden soll, ist bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, wenn zwischen Arrestanordnung und Aufhebungsantrag eine Verringerung des zu bewertenden Interesses eingetreten ist.
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Streitwert des Arrestaufhebungsverfahrens in Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Saarbrücken vom 8.9.2009 - 1 O 341/03 – in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 26.11.2009 – 1 O 341/03 – auf 22.720 € festgesetzt.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26.11.2009 – 1 O 341/03 – wird als unzulässig verworfen.
3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Mit Schriftsatz vom 14.12.2007 (Bl. 104 d.A.) beantragte die Antragstellerin die Aufhebung des mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2006 auf Antrag des Antragsgegners erlassenen Arrestbefehls des Landgerichts Saarbrücken vom 18.12.2006 – 1 O 341/03 – (Bl. 64 ff. d.A.), mit dem wegen und in Höhe eines Anspruchs ...