Zur Zuständigkeit für die Anordnung der Entnahme einer Blutprobe, wenn sich der Beschuldigte entfernen will.
Die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts H... vom 02.03.2010 (Geschäftsnummer: 248 Gs 29/10) wird verworfen.
Die Beschuldigte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und ihre insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Mit Beschluss vom 02.03.2010 hat das Amtsgericht Hamburg der Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig entzogen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung der Kammer sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass der Beschuldigten im Hauptverfahren die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen werden wird, § 69 StGB.
1. Nach den bisherigen Ermittlungen besteht der dringende Verdacht, dass die Beschuldigte sich gemäß § 316 StGB strafbar gemacht hat, indem sie am ....2010 gegen 02.20 Uhr als Fahrerin mit ihrem Pkw Daewoo [...] die H...straße und die L..-S..-Straße in H... befuhr, obwohl sie alkoholbedingt fahrunsicher war (Blutalkoholkonzentration zur Entnahmezeit ...