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Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 26. September 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger könne gemäß § 97 Abs. 1 UrhG a.F. von den Beklagten Unterlassung und von der Beklagten zu 1 zudem Schadensersatz verlangen, da die Beklagten das Recht des Klägers an seinen Lichtbildern verletzt hätten. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Beklagte zu 1 habe auf ihrer Internetseite ohne Zustimmung des Klägers dessen von ihren Nutzern hochgeladene Fotografien der ...