Es wird festgestellt, dass die Beklagte keine Forderung gegen die Klägerin aus einem im Wege des Fernabsatzes im Internet über die Seite X geschlossenen Vertrag über den Bezug von Grußkarten und SMS-Sprüche in Höhe von 59,95 € gemäß Rechnung Nr. X geltend machen kann.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist sowohl zulässig als auch begründet.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 29 c ZPO.
Darüber hinaus ergibt sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts daraus, dass bei negativen Feststellungsklagen dasjenige Gericht örtlich zuständig ist, das für eine Klage umgekehrten Rubrums zuständig wäre (OLG Köln GRUR 1978, 658).
Dabei handelt es sich um das Gericht, das zuständig wäre, wenn die Beklagte gegen die Klägerin die hier in Rede stehende Forderung geltend machen würde. Dann wäre das Amtsgericht Uelzen ebenfalls zuständig, so dass für die negative Feststellungsklage die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gegeben ist.
Die Klage ist auch begründet, denn der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte gegen sie keine Forderung hat, zu. ...